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   BGH, 15.11.1968 - 4 StR 451/68   

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https://dejure.org/1968,833
BGH, 15.11.1968 - 4 StR 451/68 (https://dejure.org/1968,833)
BGH, Entscheidung vom 15.11.1968 - 4 StR 451/68 (https://dejure.org/1968,833)
BGH, Entscheidung vom 15. November 1968 - 4 StR 451/68 (https://dejure.org/1968,833)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Mundraub bei geringfügigem Diebstahl zur Befriedigung eines unmittelbaren Lebensbedürfnissses - Abgrenzung von alsbaldigem Verbrauch und Vorratsbildung - Absicht zum alsbaldigen Verbrauch als überschießende Innentendenz - Deckung des Bedarfs dritter Personen durch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 22, 275
  • NJW 1969, 244
  • MDR 1969, 233
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 18.10.1963 - 4 StR 243/63
    Auszug aus BGH, 15.11.1968 - 4 StR 451/68
    Nicht alle geringfügigen Diebstähle solcher Art, sondern nur diejenigen sollen von § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfaßt und milder bestraft werden, die "durch ein augenblickliches Bedürfnis oder Gelüst" hervorgerufen, also nur zur Befriedigung eines unmittelbaren Lebensbedürfnisses begangen worden sind (vgl. RGSt 10, 308, 310 ff; BGH GA 1957, 19; BGH NJW 1964, 117; BGH GA 1966, 245).

    Mit Recht ist Mundraub deshalb stets auch dann angenommen worden, wenn der Täter neben seinem eigenen unmittelbaren Bedarf den dritter Personen, z.B. seiner Hausgenossen befriedigen wollte (vgl. RGSt 13, 371, 375; BGH Urteil vom 12. November 1958 - 2 StR 474/58 - BGH NJW 1964, 117).

  • BGH, 12.11.1958 - 2 StR 474/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.11.1968 - 4 StR 451/68
    Indessen, und das hat das Landgericht möglicherweise übersehen, kann die Befriedigung des augenblicklichen Bedürfnisses (ausnahmsweise) auch in solchen Fällen allein der Anreiz zur Tat gewesen sein, in denen der Täter mehr entwendet hat, als er selbst bei einer Mahlzeit - sei es unmittelbar an Ort und Stelle, sei es auch erst bald danach (vgl. BGH GA 1966, 245) zu Hause und nach Zubereitung (vgl. BGH Urteile vom 12. November 1958 - 2 StR 474/58 - und vom 5. Mai 1965 - 2 StR 86/65 -) - verzehren kann.

    Mit Recht ist Mundraub deshalb stets auch dann angenommen worden, wenn der Täter neben seinem eigenen unmittelbaren Bedarf den dritter Personen, z.B. seiner Hausgenossen befriedigen wollte (vgl. RGSt 13, 371, 375; BGH Urteil vom 12. November 1958 - 2 StR 474/58 - BGH NJW 1964, 117).

  • RG, 25.04.1884 - 850/84

    Unterschied des sogenannten Mundraubes im Sinne des §. 370 Nr. 5 St.G.B.'s vom

    Auszug aus BGH, 15.11.1968 - 4 StR 451/68
    Nicht alle geringfügigen Diebstähle solcher Art, sondern nur diejenigen sollen von § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfaßt und milder bestraft werden, die "durch ein augenblickliches Bedürfnis oder Gelüst" hervorgerufen, also nur zur Befriedigung eines unmittelbaren Lebensbedürfnisses begangen worden sind (vgl. RGSt 10, 308, 310 ff; BGH GA 1957, 19; BGH NJW 1964, 117; BGH GA 1966, 245).

    Darauf, ob er die Absicht des alsbaldigen Verbrauchs auch tatsächlich verwirklicht oder ob er sich nachträglich zu einer anderen Verwertung der entwendeten Nahrungs- oder Genußmittel oder jedenfalls eines Teiles von ihnen entschließt, kommt es nicht an (vgl. auch RGSt 10, 308, 310; BGH Urteil vom 12. Mai 1959 - 1 StR 6/59 -).

  • BGH, 22.06.1960 - 2 StR 221/60

    Berichtigung des Ausspruches über Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und

    Auszug aus BGH, 15.11.1968 - 4 StR 451/68
    Der Wegfall der Einzelstrafen in diesen beiden Fällen bedingt auch die Aufhebung der gegen diesen Angeklagten ausgesprochenen Gesamtstrafe mit der ihr nachgeordneten Entscheidung nach § 32 StGB (§ 76 StGB; BGHSt 14, 381, 382) [BGH 22.06.1960 - 2 StR 221/60].
  • BGH, 08.10.1953 - 3 StR 436/53
    Auszug aus BGH, 15.11.1968 - 4 StR 451/68
    Für die Anwendung dieser Vorschrift ist es zwar im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts bedeutungslos, ob eine Notlage selbst verschuldet ist oder nicht (vgl. RGSt 69, 313; BGHSt 5, 263, 264) [BGH 08.10.1953 - 3 StR 436/53].
  • BGH, 09.06.1967 - 4 StR 187/67
    Auszug aus BGH, 15.11.1968 - 4 StR 451/68
    Dann wäre der Angeklagte wegen versuchten schweren Diebstahls (im Rückfall) in Tateinheit mit Übertretung des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu bestrafen (vgl. BGH NJW 1958, 1243; BGHSt 21, 244 [BGH 09.06.1967 - 4 StR 187/67]).
  • BGH, 20.06.1958 - 5 StR 157/58
    Auszug aus BGH, 15.11.1968 - 4 StR 451/68
    Dann wäre der Angeklagte wegen versuchten schweren Diebstahls (im Rückfall) in Tateinheit mit Übertretung des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu bestrafen (vgl. BGH NJW 1958, 1243; BGHSt 21, 244 [BGH 09.06.1967 - 4 StR 187/67]).
  • BGH, 12.05.1959 - 1 StR 6/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.11.1968 - 4 StR 451/68
    Darauf, ob er die Absicht des alsbaldigen Verbrauchs auch tatsächlich verwirklicht oder ob er sich nachträglich zu einer anderen Verwertung der entwendeten Nahrungs- oder Genußmittel oder jedenfalls eines Teiles von ihnen entschließt, kommt es nicht an (vgl. auch RGSt 10, 308, 310; BGH Urteil vom 12. Mai 1959 - 1 StR 6/59 -).
  • BGH, 05.05.1965 - 2 StR 86/65

    Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher im Rückfall - Angriff gegen

    Auszug aus BGH, 15.11.1968 - 4 StR 451/68
    Indessen, und das hat das Landgericht möglicherweise übersehen, kann die Befriedigung des augenblicklichen Bedürfnisses (ausnahmsweise) auch in solchen Fällen allein der Anreiz zur Tat gewesen sein, in denen der Täter mehr entwendet hat, als er selbst bei einer Mahlzeit - sei es unmittelbar an Ort und Stelle, sei es auch erst bald danach (vgl. BGH GA 1966, 245) zu Hause und nach Zubereitung (vgl. BGH Urteile vom 12. November 1958 - 2 StR 474/58 - und vom 5. Mai 1965 - 2 StR 86/65 -) - verzehren kann.
  • RG, 24.03.1924 - I 248/24

    Zum Begriff des Handelns "seines Vorteils wegen" (§ 259 StGB.).

    Auszug aus BGH, 15.11.1968 - 4 StR 451/68
    Sollte der Angeklagte aber in der Lage gewesen sein, sich etwa gleichwertige Sachen gerade so gut auf einwandfreiem Wege zu verschaffen, hätte er nicht seines Vorteils wegen gehandelt (vgl. RGSt 58, 122; auch Urteil des Senats vom 9. September 1966 - 4 StR 237/66 -).
  • RG, 26.02.1886 - 222/86

    111. Entwendung von Nahrungsmitteln. Fällt unter den Begriff derselben auch die

  • RG, 05.02.1942 - 5 D 488/41

    Entwendung "zum alsbaldigen Verbrauche" liegt nicht vor, wenn so viel entwendet

  • BGH, 25.05.1960 - 2 StR 206/60

    Voraussetzungen für die Annahme eines gemeinschaftlich begangenen schweren

  • BGH, 09.09.1966 - 4 StR 237/66

    Innerer Tatbestand der Hehlerei - Revision gestützt auf die Rüge der Verletzung

  • BGH, 11.07.1957 - 4 StR 156/57

    Rechtsmittel

  • RG, 12.09.1935 - 3 D 602/35

    Zum Begriff "aus Not" in den §§ 248 a, 264 a StGB.

  • BGH, 03.04.1975 - 4 StR 62/75

    Vorsatz bezüglich Geringwertigkeit

    Richtig wäre damals gewesen (BGHSt 21, 244; 22, 275, 278), den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls in einem schweren Fall in Tateinheit mit Genußmittelentwendung zu verurteilen.
  • BGH, 08.07.1970 - 3 StR 122/70

    Verurteilung wegen Diebstahls - Versuchter Diebstahl in Tateinheit mit Mundraub -

    Sollten die Angeklagten allerdings auch bei Erlangung der geringeren Zigarettenmengen nicht nur ein augenblickliches Bedürfnis befriedigen, sondern einen Vorrat für die nächsten Tage haben anlegen wollen, so wäre eine Verurteilung wegen vollendeten Diebstahls nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 22, 275, 276 [BGH 15.11.1968 - 4 StR 451/68] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • BGH, 08.10.1969 - 2 StR 367/69

    Verurteilung als Gewohnheitsverbrecher wegen schwerem Rückfalldiebstahl -

    Auch, wenn er mehr entwendet hat, als er alsbald verzehren konnte, kann doch eine Entwendung zum alsbaldigen Verbrauch vorliegen, sofern die Menge der entwendeten Gurken nur deshalb zu groß war, weil ein kleinerer Eimer mit Gurken nicht vorhanden war und der Beschwerdeführer eine geringere Menge mangels eines anderen Transportmittels nicht mitnehmen konnte (vgl. BGHSt 22, 275).
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